Sie hätten danach den für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevanten Zeitpunkt für den geschäftlichen Teil auf den 31. Oktober 2002 und für den privaten Teil auf den 31. Dezember 2002 festgelegt. Diese Entscheidung habe zum Rollentausch geführt; d.h. der Mann sei von da an bei seiner Frau befristet bis Ende April 2003 angestellt gewesen. Nach der Verlegung des Wohnsitzes nach … vom 6. November 2003 habe er am 7. November 2003 den Kaufvertrag für das Hotel … in … unterzeichnet und sich bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Anschliessend sei er damit beschäftigt gewesen, den Betrieb des erworbenen Hotels zu organisieren.