5. Am 28. Januar 2004 liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht form- und fristgerecht Beschwerde einreichen und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen. In seiner Begründung führte er aus, dass er und seine Ehefrau im Sommer 2002 übereingekommen seien, dass ihre Ehe geschieden werden müsse. Sie hätten danach den für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevanten Zeitpunkt für den geschäftlichen Teil auf den 31. Oktober 2002 und für den privaten Teil auf den 31. Dezember 2002 festgelegt.