Der Versicherte habe als im Betrieb mitarbeitender Ehegatte, dem aufgrund unternehmerischer Dispositionsfähigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Einflussnahme des Ehegatten werde vermutet, solange die Ehe rechtlich andauere, also auch bei Trennung. Da das Ehepaar nicht rechtskräftig geschieden sei, komme dem Versicherten keine Anspruchsberechtigung zu. 4. Dagegen liess der Versicherte am 15. August 2003 Einsprache erheben, die das KIGA mit Entscheid vom 23. Dezember 2003 abwies.