3. Die zuständige Arbeitslosenkasse SYNA unterbreitete am 4. Juni 2003 dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zum Entscheid, ob der Versicherte anspruchsberechtigt sei. Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung ab. Der Versicherte habe als im Betrieb mitarbeitender Ehegatte, dem aufgrund unternehmerischer Dispositionsfähigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.