{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-8_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_8", "Checksum": "972e0aea6ac01680adb51a4345d3a7d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2003 tatsächlich fehlenden Einflussnahme und\nDispositionsfähigkeit des Versicherten vertritt das Gericht die\nRechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht angehen kann, den\nAnspruch auf ALE - gestützt auf die Vermutung in der AM/ALV-Praxis\n2003/2004 - von einer eingereichten Scheidungskonvention,\nScheidungsklage bzw. einer rechtlichen Trennung abhängig zu machen. Im\nSinne der Einzelfallgerechtigkeit sollten vielmehr das gesamte Verhalten des\nBeschwerdeführers sowie die Umstände Beachtung finden. Daraus geht\nnämlich klar hervor, dass die Eheleute auf ihre Scheidung hingearbeitet haben\nund dass sie seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen\nfaktisch getrennt sind. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, zum einen\nseien er und seine Ehefrau sich schon im Sommer 2002 über die Scheidung\neinig gewesen und zum anderen sei eine Scheidung nur wegen der\numfangreichen und komplexen Vorbereitungsarbeiten für eine\nScheidungskonvention noch nicht zustande gekommen, erscheinen\nglaubhaft. Indiz für das Auseinanderleben ist denn auch der Rollentausch in\nder Führung des Betriebs vom 1. November 2002, da von diesem Zeitpunkt\nan der Versicherte nur aus betrieblichen Gründen, sprich der Wintersaison\n2002/2003 und der Ski-WM, bei der Ehefrau angestellt gewesen sei. Die\nGlaubwürdigkeit der faktischen Trennung und des Scheidungswillens wird\nschliesslich durch die der Replik beigelegten Dokumente, namentlich der\nScheidungskonvention vom 16. März 2004 und des Scheidungsbegehrens\nvom 17. März 2004, untermauert.\n\ne) Dass die Ehe formal noch weiter bestanden hat, darf im vorliegenden Fall\nkeine Rolle spielen; ist doch für die Beendigung der arbeitgeberähnlichen\nStellung der effektive Austritt oder Rücktritt des Versicherten aus dem Betrieb,\nso geschehen am 30. April 2003, kombiniert mit der faktischen Trennung der\nEhegatten und der glaubhaft dargelegten beruflichen Neuausrichtung resp.\nder aus alldem resultierende Verlust der Dispositionsfähigkeit für den\nVersicherten, massgebend. Die Vermutung aus der AM/ALV-Praxis\n2003/2004, wonach die Einflussnahme angenommen wird, solange die Ehe\nrechtlich andauert, wird in diesem Fall umgestossen. Eine\narbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten ab dem 1. Mai 2003 muss hier\nverneint werden. Nach den dargelegten Umständen ist denn auch keine\nrechtsmissbräuchliche Umgehung im Sinne des Art. 31 Abs. 3 lit. b und c\nAVIG auszumachen. So liegt keine der in BGE 122 V 272 beispielhaft\naufgezählten missbräuchlichen Verhaltensweisen, namentlich\n„Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen\nBescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des\ntatsächlichen Arbeitsausfalles, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der\nEinführung von Kurzarbeit u.ä.“ vor. Somit kann dem Beschwerdeführer der\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittelbarkeit\nnicht abgesprochen werden.\n\n6. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind\naufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks weiterer Prüfung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Diese hat darüber zu befinden, ob die weiteren\nVoraussetzungen der Anspruchsberechtigung beim Versicherten vorliegen,\nd.h. insbesondere ob er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der\nBeitragszeit befreit ist und ob die Kontrollvorschriften eingehalten sind.\n\n7. Unter Vorbehalt vorliegend nicht in Betracht fallender Ausnahmen ist das\nVerfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG\nkostenlos. Die Vorinstanz als unterliegende Partei hat den anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführer überdies aussergerichtlich zu entschädigen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung\naufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an\ndie Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt …\naussergerichtlich mit Fr. 2’000.--.\n"}