{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-8_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_8", "Checksum": "972e0aea6ac01680adb51a4345d3a7d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Daraus lässt sich indessen\nnicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG genannten\narbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. In der Botschaft\nBBI 1980 III 591 ff. wird denn auch bloss festgehalten, dass solche Personen\ngegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können. Mit dieser Formulierung\nwird ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von\nArbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene\nFallkonstellationen unterschieden werden müssen. Insbesondere verbleibt\ndie Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des\nrechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Ein solches liegt nach der Praxis darin,\ndass zwar der Wortlaut einer Norm beachtet, ihr Sinn dagegen missachtet\nwird (BGE 114 Ib 15 E. 3a mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Regelung des\nArt. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG ist die Vermeidung von Missbräuchen.\n\nb) Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es\nbesteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich\nAnspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung\ngesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden\ndes betreffenden Arbeitsnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für\nden Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber\nmit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, deretwegen er\nbei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG vom Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre.\nEine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der\nArbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im\nBetrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin\nbestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Der Arbeitnehmer in dieser\nSituation hat gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht denn auch\nkeinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 ff.; 122 V\n270 ff.; 120 V 521 ff.), da ein solches Vorgehen auf eine\nrechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss anwendbaren Regelung\nvon Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG hinausliefe.\n\n5. a) Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Betrieb, aus welchem der\nBeschwerdeführer ausgeschieden ist, nicht geschlossen wurde. Der\nBeschwerdegegner bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe keinen\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal weder eine\nScheidungskonvention bestehe noch eine Scheidungsklage eingereicht\nworden sei noch eine rechtliche Trennung vorliege. Gemäss Vermutung in der\nAM/ALV-Praxis 2003/2004 (vgl. auch Kreisschreiben über die\nArbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] vom\nJanuar 2003, B31) betreffend Mitarbeit der Ehegatten sei davon auszugehen,\ndass er über die unternehmerische Dispositionsfähigkeit verfüge und die\nEntscheidungen der Ehefrau massgeblich beeinflussen könne, weswegen\nihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme und ihm die\nArbeitslosenentschädigung abgesprochen werde.\n\nb) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2003 gemäss\nder Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003/2004 unternehmerische\nDispositionsfähigkeit besessen hat und auf die unternehmerischen\nEntscheidungen seiner Ehefrau nicht zuletzt aufgrund des\nAnstellungsverhältnisses massgeblichen Einfluss hat nehmen können.\nDer Beschwerdeführer bestreitet jedoch, ab 30. April 2003 unternehmerischen\nEinfluss oder Dispositionsfähigkeit gehabt zu haben.\n\nc) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass seit der Auflösung des\nArbeitsverhältnisses am 30. April 2003 nicht mehr von einer Einflussnahme\noder von einer unternehmerischen Dispositionsfähigkeit seitens des\nVersicherten gesprochen werden kann. An diesem Tag ist das befristete\nAnstellungsverhältnis ausgelaufen. Fünfzehn Tage danach hat der\nBeschwerdeführer die eheliche Wohnung verlassen. Weiter hat er sich\nwährend seiner Arbeitslosigkeit über seine eigene Zukunft Gedanken\ngemacht und sich nach umfassender Prüfung zum Kauf des Hotels …\nentschlossen.\n\n"}