{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-8_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_8", "Checksum": "972e0aea6ac01680adb51a4345d3a7d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 2003 nicht nur aus der Betriebsführung,\nsondern aus dem Betrieb des Hotel/Restaurants … als Ganzes\nausgeschieden. Mittels Ehescheidungskonvention vom 16. März 2004 und\nScheidungsbegehren vom 17. März 2004 soll die Glaubwürdigkeit der\nErnsthaftigkeit des Scheidungswillens untermauert werden. Das Ausscheiden\ndes Versicherten sei bereits im Sommer 2002 beschlossene Sache gewesen.\nDieser Schritt sei per Ende April 2003 geplant und vollzogen worden. Nicht\ndie Tatsache der formell noch bestehenden Ehe könne für die\nAnspruchsberechtigung entscheidend sein. Es müsse vielmehr gelten, dass\ndie Ehe im fraglichen Zeitraum nach dem Willen der Eheleute bereits in\nAuflösung begriffen gewesen sei und sie aktiv darauf hingearbeitet hätten.\nEine formelle richterliche Trennung sei schon unter altem Recht nicht mehr\nzwingend gewesen, um von den Behörden anerkannt zu werden. So hätten\ndie Steuerämter schon damals eine faktische Trennung allein aufgrund einer\nprivaten Vereinbarung eine getrennte Veranlagung bzw.\nZwischenveranlagung akzeptiert. Zur Glaubhaftmachung einer künftigen\nScheidung könnten nicht eine Anmeldung einer Klage oder eine\nausgearbeitete Konvention oder eine richterliche Trennung massgebend sein.\nDie Vermutung gemäss AM/ALV-Praxis 2003/2004 sei hier unzulässig.\nEntscheidend sei das gesamte Verhalten des Versicherten, das darlege, dass\nder Versicherte keine Gesetzesumgehung versucht habe.\n\n8. Das KIGA hielt in seiner Duplik vom 31. März 2004 an seinen in der\nStellungnahme gemachten Begehren und Ausführungen fest. Zusätzlich\nbrachte es vor, dass der Versicherte erst mit der Replik Unterlagen eingereicht\nhabe, welche allenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nbegründen könnten. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der\nVersicherte bereits 2003 anspruchsberechtigt gewesen wäre. Damals habe\ndie Ehe noch bestanden und es sei nicht festgestanden, ob sie tatsächlich\naufgelöst würde.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nvom 23. Dezember 2003 und die ihm zugrunde liegende Verfügung des KIGA\nvom 23. Juli 2003. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht\ndie Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf\nArbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ablehnte.\n\n2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, welche nach Art. 15 AVIG auch vermittelbar ist.\nArbeitgeber und in arbeitgeberähnlicher Stellung befindliche Personen sind in\ndiesem Sinne nicht vermittelbar. Im Abschnitt über die\nKurzarbeitsentschädigung findet sich sodann eine Konkretisierung des von\nder Anspruchsberechtigung ausgenommenen Personenkreises. Danach\nhaben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als\nGesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines\nobersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, die Entscheidungen des\nArbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre\nmitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.\n\n3. Der Beschwerdeführer – diplomierter Hotelier/Restaurateur HF – gilt\narbeitslosenversicherungsrechtlich ab 1. November 2002 bis 30. April 2003\nals Arbeitnehmer. Hätte er ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung\neingereicht, so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG\nabgelehnt worden. Vorliegend geht es jedoch nicht um\nKurzarbeitsentschädigung, sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art.\n8 ff. AVIG ab 1. Mai 2003.\n\n"}