{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-8_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36dc67b1f3588fcd1a51625bd3d6845c7d7d404ffb719ca3d6253774b8950cb11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_8", "Checksum": "972e0aea6ac01680adb51a4345d3a7d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 1950 geboren, verheiratet und\ngelernter Bankangestellter. Zuletzt war er als diplomierter\nHotelier/Restaurateur HF tätig. Mit Datum vom 17. April 2003 meldete er einen\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2003 an.\n\n2. Seit 1987 führten die Eheleute … gemeinsam das Hotel/Restaurant … in ...\nAuf Jahresende 2000 hin erhielt Frau … (nachfolgend: Ehefrau) von ihrem\nVater die Betriebsliegenschaft zu Eigentum. Vom 1. November 2002 bis 30.\nApril 2003 war der Versicherte bei seiner Ehefrau angestellt. Gemäss einem\nSchreiben vom 20. Mai 2003 hatte sich der Versicherte von seiner Ehefrau\ngetrennt.\n\n3. Die zuständige Arbeitslosenkasse SYNA unterbreitete am 4. Juni 2003 dem\nAmt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zum\nEntscheid, ob der Versicherte anspruchsberechtigt sei. Mit Verfügung vom 23.\nJuli 2003 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung ab. Der Versicherte\nhabe als im Betrieb mitarbeitender Ehegatte, dem aufgrund\nunternehmerischer Dispositionsfähigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung\nzukomme, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die\nEinflussnahme des Ehegatten werde vermutet, solange die Ehe rechtlich\nandauere, also auch bei Trennung. Da das Ehepaar nicht rechtskräftig\ngeschieden sei, komme dem Versicherten keine Anspruchsberechtigung zu.\n4. Dagegen liess der Versicherte am 15. August 2003 Einsprache erheben, die\ndas KIGA mit Entscheid vom 23. Dezember 2003 abwies.\n\n5. Am 28. Januar 2004 liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht form- und\nfristgerecht Beschwerde einreichen und beantragte, der angefochtene\nEinspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die\nAnspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen. In\nseiner Begründung führte er aus, dass er und seine Ehefrau im Sommer 2002\nübereingekommen seien, dass ihre Ehe geschieden werden müsse. Sie\nhätten danach den für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevanten\nZeitpunkt für den geschäftlichen Teil auf den 31. Oktober 2002 und für den\nprivaten Teil auf den 31. Dezember 2002 festgelegt. Diese Entscheidung habe\nzum Rollentausch geführt; d.h. der Mann sei von da an bei seiner Frau\nbefristet bis Ende April 2003 angestellt gewesen. Nach der Verlegung des\nWohnsitzes nach … vom 6. November 2003 habe er am 7. November 2003\nden Kaufvertrag für das Hotel … in … unterzeichnet und sich bei der\nArbeitslosenversicherung abgemeldet. Anschliessend sei er damit beschäftigt\ngewesen, den Betrieb des erworbenen Hotels zu organisieren. Seit letzter\nWeihnacht führe er das Hotel. Zur Zeit der Fällung des\nEinspracheentscheides habe eine Scheidungskonvention aufgrund der\nkomplexen Verhältnisse noch nicht beigebracht werden können. Bis Ende\nFebruar 2004 solle eine solche jedoch unterzeichnungsreif sein. Es sei\npraktisch nicht möglich, die Vermutung einer Einflussnahme des Versicherten\nauf die unternehmerische Dispositionsfähigkeit während formell noch\nbestehender, de facto aber nicht mehr gelebter Ehe durch strikte\nBeweisführung zu widerlegen. Deshalb müsse genügen, die dahin deutenden\nUmstände glaubhaft zu machen. Eine erste Weichenstellung bestehe im\nRollentausch vom 1. November 2002, als die Ehefrau die Führung des\nHotel/Restaurants übernommen habe. Der Führungswechsel habe sich\njedoch schon vorher abgezeichnet, als die Frau einen grösseren Umbau des\nRestaurants selbständig geplant und vollzogen habe. Sobald die Umstände\nes erlaubt hätten, sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Während\nseiner Arbeitslosigkeit habe er sich über seine eigene Zukunft Gedanken\ngemacht und sich nach umfassender Prüfung zum Kauf des Hotels …\nentschlossen. Aus den geschilderten Umständen gehe hervor, dass die\nHandlungen der Ehegatten seit Sommer 2002 darauf abgezielt hätten, die\nEhe aufzulösen. Nur aus betrieblichen Gründen sei der Zeitpunkt des\nAusscheidens aus dem Betrieb auf den 30. April 2003 verschoben worden.\nSeitdem habe er hinsichtlich des Hotel/Restaurants … keine\nunternehmerischen Entscheidungen getroffen und keine unternehmerische\nDispositionsfähigkeit gehabt.\n\n6. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2004 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde und brachte vor, der Versicherte lebe zwar\nfaktisch von seiner Ehefrau getrennt; es bestehe aber weder eine\nScheidungskonvention noch sei eine Scheidungsklage eingereicht worden\nnoch liege eine rechtliche Trennung vor. Auch wenn er nicht mehr im Betrieb\ntätig sei, könne er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend\nmachen, weil seine Ehe noch nicht geschieden sei. Es sei davon auszugehen,\ndass er gemäss Vermutung der AM/ALV-Praxis 2003/2004 über\nunternehmerische Dispositionsfähigkeit verfüge und die Entscheidungen der\nEhefrau massgeblich beeinflussen könne. Deswegen komme ihm eine\narbeitgeberähnliche Stellung zu, womit er keine Anspruchsberechtigung auf\nArbeitslosenentschädigung habe.\n\n"}