Nachdem weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, wird praxisgemäss der in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog angewendet (vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25). Entsprechend schuldet die Beklagte ab dem 17. Februar 2004 auf dem Betrag von Fr. 4’469.65 Verzugszinsen im Umfang von 5%. c) Im Lichte des oben Dargelegten ist daher die Klage gemäss Ziff. 2 des Sachverhaltes vollumfänglich gutzuheissen inklusive Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 2040475 und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.