b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 17. Februar 2004, dem Tag nach Ablauf der in der Mahnung vom 27. Januar 2004 angegebenen Zahlungsfrist, und somit dem Eintritt des Verzugs. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Nachdem weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, wird praxisgemäss der in Art.