Die Beklagte bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren weder die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch deren Höhe im Umfang von Fr. 4'469.65. Letztere wurde offenkundig aufgrund der Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse bzw. der Lohnmeldungen der Beklagten errechnet und einverlangt und aufgrund der fehlenden Zahlungsmoral mit den ordentlichen Beitragszinsen (Fr. 477.55) ergänzt.