Fest steht auch, dass die Beklagte per 29. April 2003 zwangsweise einer BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden musste, dass der Zwangsanschluss unangefochten in Rechtskraft erwuchs und dass sie für den fraglichen Zeitraum zugunsten ihrer Arbeitnehmer Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Die Beklagte bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren weder die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch deren Höhe im Umfang von Fr. 4'469.65.