2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juni – 30. November 2000 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und daher auch für ihre beiden Angestellten keine Beiträge zahlte. Fest steht auch, dass die Beklagte per 29. April 2003 zwangsweise einer BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden musste, dass der Zwangsanschluss unangefochten in Rechtskraft erwuchs und dass sie für den fraglichen Zeitraum zugunsten ihrer Arbeitnehmer Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat.