1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von BVG-Beiträgen ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS). Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.