1. … war Inhaberin des Hotels… und beschäftigte als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. Juni bis 20. November 2000 zwei Angestellte, welche BVG-pflichtige Löhne erzielten. Auf entsprechendes Begehren der beiden Angestellten hin erfolgte per 29. April 2003 rückwirkend für den fraglichen Zeitraum der Zwangsanschluss an die Stiftung … in ... Nachdem die Arbeitgeberin trotz Zahlungserinnerung die offenen BVG- Beiträge für ihre Arbeitnehmer nicht einbezahlte, erfolgte am 27. Januar 2004 seitens der Stiftung eine Mahnung zur Zahlung eines Betrages von insgesamt Fr. 5'947.20 bis spätestens 16. Februar