{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-89_2004-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_89_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc85ad1b648f755cf04c0dfee4b8388a01c052c49743db4c19d58618020a622131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc85ad1b648f755cf04c0dfee4b8388a01c052c49743db4c19d58618020a622131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_89", "Checksum": "6934550ab41d9e6d810602d4c36e32fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2000 zwei Angestellte, welche BVG-pflichtige\nLöhne erzielten. Auf entsprechendes Begehren der beiden Angestellten hin\nerfolgte per 29. April 2003 rückwirkend für den fraglichen Zeitraum der\nZwangsanschluss an die Stiftung … in ...\nNachdem die Arbeitgeberin trotz Zahlungserinnerung die offenen BVG-\nBeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht einbezahlte, erfolgte am 27. Januar 2004\nseitens der Stiftung eine Mahnung zur Zahlung eines Betrages von insgesamt\nFr. 5'947.20 bis spätestens 16. Februar 2004.\nAuf Begehren der Stiftung erliess das Betreibungsamt Kreis … am 18. Mai\n2004 in der Betreibung Nr. 2040475 einen Zahlungsbefehl an die\nArbeitgeberin über Fr. 5'947.20 nebst 5% Zins seit dem 17. Februar 2004\nzuzüglich Fr. 150.-- Umtriebsentschädigung und Fr. 70.-- Kosten\nZahlungsbefehl. Gegen die Betreibung erhob die Arbeitgeberin am 22. Mai\n2004 Rechtsvorschlag.\n\n2. Mit Klage vom 29. Juni 2004 verlangte die Stiftung …, es sei die Arbeitgeberin\nzu verurteilen, ihr\nFr. 4'469.65 Personalvorsorgebeiträge für die Zeit vom 1.6.00 – 30.11.00\nFr. 477.55 Beitragszinsen\nFr. 700.00 Verfügungsgebühren\nFr. 200.00 Kosten für rückwirkende Mutationen\nFr. 100.00 Mahnspesen\nFr. 150.00 Umtriebsentschädigung\nFr. 70.00 Kostenvorschuss\ninsgesamt Fr. 6'167.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2004 auf Fr.\n4'469.65 zu bezahlen.\nFerner verlangt sie die Beseitigung des von der Arbeitgeberin erhobenen\nRechtsvorschlages.\n\n3. … reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein. Mit\nSchreiben vom 30. August 2004 teilte der Instruktionsrichter der Beklagten\nmit, dass das Gericht daher gestützt auf die ihm vorliegenden Akten\nentscheiden werde.\nAuf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur\nBeurteilung von BVG-Beiträgen ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS). Gemäss Art. 79 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das\nVerwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen\nRechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates\nRechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.\n\n2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juni – 30. November\n2000 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und daher auch für ihre\nbeiden Angestellten keine Beiträge zahlte. Fest steht auch, dass die Beklagte\nper 29. April 2003 zwangsweise einer BVG-Vorsorgeeinrichtung\nangeschlossen werden musste, dass der Zwangsanschluss unangefochten in\nRechtskraft erwuchs und dass sie für den fraglichen Zeitraum zugunsten ihrer\nArbeitnehmer Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat.\nDie Beklagte bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren weder die\nBerechtigung der Beitragsforderung an sich noch deren Höhe im Umfang von\nFr. 4'469.65. Letztere wurde offenkundig aufgrund der Lohnbescheinigungen\nder AHV-Ausgleichskasse bzw. der Lohnmeldungen der Beklagten errechnet\nund einverlangt und aufgrund der fehlenden Zahlungsmoral mit den\nordentlichen Beitragszinsen (Fr. 477.55) ergänzt. Auch die übrigen\neingeklagten Beiträge (so die Fr. 700.-- Verfügungsgebühren; Fr. 200.--\nKosten für rückwirkende Mutationen, die Fr. 100.-- Mahnspesen, die Fr. 150.--\nUmtriebsentschädigung sowie die Fr. 70.-- Kostenvorschuss) geben zu keine\nBemerkungen Anlass.\n\nb) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von\n5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 17. Februar 2004, dem\nTag nach Ablauf der in der Mahnung vom 27. Januar 2004 angegebenen\nZahlungsfrist, und somit dem Eintritt des Verzugs. Auch diesem Antrag ist\nohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die\nVorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte\nBeiträge Verzugszinsen zu fordern. Nachdem weder das BVG noch die\nAnschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, wird\npraxisgemäss der in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog\nangewendet (vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25). Entsprechend schuldet\ndie Beklagte ab dem 17. Februar 2004 auf dem Betrag von Fr. 4’469.65\nVerzugszinsen im Umfang von 5%.\n\nc) Im Lichte des oben Dargelegten ist daher die Klage gemäss Ziff. 2 des\nSachverhaltes vollumfänglich gutzuheissen inklusive Antrag auf Beseitigung\ndes Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 2040475 und Erteilung der\ndefinitiven Rechtsöffnung.\n\n"}