Für neue oder neuwertige 3- Zimmerwohnungen werden nämlich erheblich höhere Preise verlangt, die sich in der Grössenordnung von 350'000.-- bis 400'000.-- Franken bewegen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren unter Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.