Die Liegenschaft ist laut Schätzungsverbal im Jahre 1971 erstellt worden. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass nach 20 - 25 Jahren der Nutzung einer Wohnung verschleissbedingt nicht unerhebliche Erneuerungsarbeiten anfallen. Solche Umstände werden jedoch in der amtlichen Schätzung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass dem nicht auch bei der zur Diskussion stehenden Schätzung so war.