c) Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen der Vorinstanz, auf der Basis der amtlichen Schätzungseröffnung vom 28. November 1997 den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft mit Fr. 299'000.-- zu beziffern, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Wohnung habe sich beim Verkauf in einem schlechten Zustand befunden und deshalb einen grossen Renovationsbedarf ausgewiesen. Wohl mag es zutreffen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers etwas renovationsbedürftig ist. Die Liegenschaft ist laut Schätzungsverbal im Jahre 1971 erstellt worden.