Wohl nicht zuletzt aus diesem Grunde erachtet es das Bundesgericht als zulässig, bei der Bestimmung des Wertes einer Liegenschaft auf die amtliche Schätzungseröffnung abzustellen; es sei denn es lägen Umstände vor, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der amtlichen Schätzung weckten (vgl. EVG-Entscheid in AHI 3/1993, S. 129 ff.; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, Supplement 2000, S. 97).