SR 831.301) ist der Verkehrswert der Liegenschaft massgebend. Was unter dem Begriff „Verkehrswert“ zu verstehen ist, hat das Bundesgericht bereits in BGE 120 V 12 E. 1 entschieden, indem es feststellte, dass es sich hierbei um den Wert handelt, den ein Vermögensgegenstand im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Im Einzelfall kann die Ermittlung des Verkehrswertes jedoch Schwierigkeiten bereiten und mit erheblichen Durchführungskosten verbunden sein. Wohl nicht zuletzt aus diesem Grunde erachtet es das Bundesgericht als zulässig, bei der Bestimmung des Wertes einer Liegenschaft auf die amtliche Schätzungseröffnung abzustellen;