g ELG). Insbesondere bei der Veräusserung von Grundstücken stellt sich regelmässig die Frage, ob ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt. Um dies beurteilen zu können, muss zunächst bestimmt werden, von welchem Wert des Grundstückes auszugehen ist. Nach Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist der Verkehrswert der Liegenschaft massgebend.