b) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG i. V. mit Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (KELG; BR 544.300) und Art. 2 Abs. 2 der zugehörigen Vollziehungsverordnung (BR 544.310), hat sich der in einem Heim untergebrachte Altersrentner den Vermögensverzehr unter Abzug eines Freibetrages für Alleinstehende von Fr. 25'000.-- zu einem Fünftel als Einnahmen anrechnen zu lassen. Ebenfalls zu einem Fünftel sind ihm Vermögenswerte anzurechnen, auf die er verzichtet hat (Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG).