1. a) Im vorliegenden Fall ist einzig die Höhe des anrechenbaren Vermögens strittig. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von Fr. 69'000.-- aus dem Verkauf seiner 3-Zimmerwohnung anzurechnen sei, da bei der Bestimmung des Verkehrswertes des fraglichen Grundstückes auf den amtlichen Schätzungswert abzustellen sei, macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Berechnung des Verkehrswertes anhand des Schätzungsreglements werde ein viel zu hoher Wert erfasst.