2. Dagegen erhob … am 23. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'412.-- zuzusprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, es liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht vor, weil er seine renovationsbedürftige Wohnung nur unter dem Schätzwert habe verkaufen können. 3. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Massgebend sei die unangefochten gebliebene Gebäudeschätzung.