{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-87_2004-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13359154d8a27bbaff2a677db655bca646a57614fea93fbb28d828b1386d33bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13359154d8a27bbaff2a677db655bca646a57614fea93fbb28d828b1386d33bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_87", "Checksum": "2cbd63fffb891c931b0ffc74d274f4ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 31.08.2004 S 2004 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:25", "Checksum": "4d608ff97fbcfe5f1df72ed7fe12129d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 87\nRegeste:\nErgänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\nc) Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen der Vorinstanz, auf der Basis der\namtlichen Schätzungseröffnung vom 28. November 1997 den Verkehrswert\nder fraglichen Liegenschaft mit Fr. 299'000.-- zu beziffern, nicht zu\nbeanstanden. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Wohnung habe\nsich beim Verkauf in einem schlechten Zustand befunden und deshalb einen\ngrossen Renovationsbedarf ausgewiesen. Wohl mag es zutreffen, dass die\nWohnung des Beschwerdeführers etwas renovationsbedürftig ist. Die\nLiegenschaft ist laut Schätzungsverbal im Jahre 1971 erstellt worden. Es\nentspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass nach 20 - 25 Jahren der\nNutzung einer Wohnung verschleissbedingt nicht unerhebliche\nErneuerungsarbeiten anfallen. Solche Umstände werden jedoch in der\namtlichen Schätzung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,\nwas darauf hindeuten würde, dass dem nicht auch bei der zur Diskussion\nstehenden Schätzung so war. Vielmehr entspricht der festgesetzte\nVerkehrswert mit knapp Fr. 300'000.-- (worin auch noch ein Garagenplatz\neingeschlossen ist) durchaus einem gängigen Wert für ältere 3-\nZimmerwohnungen in der Stadt Chur. Für neue oder neuwertige 3-\nZimmerwohnungen werden nämlich erheblich höhere Preise verlangt, die sich\nin der Grössenordnung von 350'000.-- bis 400'000.-- Franken bewegen. Die\nVorinstanz hat daher zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt, weshalb\ndie Beschwerde abzuweisen ist.\n\n2. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren unter Vorbehalt mutwilliger\noder leichtsinniger Prozessführung kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. Februar 2005 abgewiesen (P 48/04).\n"}