{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-87_2004-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13359154d8a27bbaff2a677db655bca646a57614fea93fbb28d828b1386d33bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13359154d8a27bbaff2a677db655bca646a57614fea93fbb28d828b1386d33bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_87", "Checksum": "2cbd63fffb891c931b0ffc74d274f4ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Ergänzungsleistungen\n\n1. …, verwitwet, mit gesetzlichem Wohnsitz in …, Heimbewohner der … bezieht\nseit Jahren von der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine\nordentliche einfache Altersrente gemäss Rentenskala 21 (Teilrente), die\nlaufend an die gesetzlichen Rentenerhöhungen angepasst wurde und ab 1.\nJanuar 2003 Fr. 1'007.-- im Monat bzw. Fr. 12'084.-- im Jahr beträgt. Mit\nWirkung ab 1. November 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons\nGraubünden eine Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV zu. Die\nAuszahlung dieser Leistung erfolgte ebenfalls durch die AHV-\nAusgleichskasse des Kantons Graubünden und beträgt Fr. 844.-- im Monat\nbzw. Fr. 10'128.-- im Jahr. Er reichte am 24. November 2003 bei der\nAusgleichskasse des Kantons Graubünden, EL-Durchführungsstelle, die\nAnmeldung mit den entsprechenden Unterlagen zum Bezug einer\nErgänzungsleistung zu seiner ordentlichen einfachen Altersrente ein. Die\nÜberprüfung der Anspruchsberechtigung ergab mit Wirkung ab 1. Oktober\n2003 bis 31. Oktober 2003 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 3'964.--, ab\n1. November 2003 bis 31. Dezember 2003 einen Einnahmenüberschuss von\nFr. 14'092.--, und ab 1. Januar 2004 ebenfalls einen Einnahmenüberschuss\nvon Fr. 4'494.--. Mit Verfügungen vom 31. März 2004 wies die\nAusgleichskasse das Gesuch ab. Die von … dagegen erhobene Einsprache\nwies sie mit Entscheid vom 7. Juni 2004 ebenfalls ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 23. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es seien\nihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr.\n1'412.-- zuzusprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, es liege kein\nanrechenbarer Vermögensverzicht vor, weil er seine renovationsbedürftige\nWohnung nur unter dem Schätzwert habe verkaufen können.\n\n3. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Massgebend sei die unangefochten gebliebene\nGebäudeschätzung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Im vorliegenden Fall ist einzig die Höhe des anrechenbaren Vermögens\nstrittig. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass dem\nBeschwerdeführer ein Vermögensverzicht von Fr. 69'000.-- aus dem Verkauf\nseiner 3-Zimmerwohnung anzurechnen sei, da bei der Bestimmung des\nVerkehrswertes des fraglichen Grundstückes auf den amtlichen\nSchätzungswert abzustellen sei, macht der Beschwerdeführer geltend, mit der\nBerechnung des Verkehrswertes anhand des Schätzungsreglements werde\nein viel zu hoher Wert erfasst. Da sich das Appartement beim Verkauf in\neinem maroden Zustand befunden habe, sei der Verkaufspreis von Fr.\n230'000.-- durchaus angemessen gewesen.\n\nb) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG i. V. mit Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die\nErgänzungsleistungen (KELG; BR 544.300) und Art. 2 Abs. 2 der zugehörigen\nVollziehungsverordnung (BR 544.310), hat sich der in einem Heim\nuntergebrachte Altersrentner den Vermögensverzehr unter Abzug eines\nFreibetrages für Alleinstehende von Fr. 25'000.-- zu einem Fünftel als\nEinnahmen anrechnen zu lassen. Ebenfalls zu einem Fünftel sind ihm\nVermögenswerte anzurechnen, auf die er verzichtet hat (Art. 3 Abs. 1 lit. g\nELG).\nInsbesondere bei der Veräusserung von Grundstücken stellt sich regelmässig\ndie Frage, ob ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt. Um dies\nbeurteilen zu können, muss zunächst bestimmt werden, von welchem Wert\ndes Grundstückes auszugehen ist. Nach Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen\nzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist\nder Verkehrswert der Liegenschaft massgebend. Was unter dem Begriff\n„Verkehrswert“ zu verstehen ist, hat das Bundesgericht bereits in BGE 120 V\n12 E. 1 entschieden, indem es feststellte, dass es sich hierbei um den Wert\nhandelt, den ein Vermögensgegenstand im normalen Geschäftsverkehr\nbesitzt. Im Einzelfall kann die Ermittlung des Verkehrswertes jedoch\nSchwierigkeiten bereiten und mit erheblichen Durchführungskosten\nverbunden sein. Wohl nicht zuletzt aus diesem Grunde erachtet es das\nBundesgericht als zulässig, bei der Bestimmung des Wertes einer\nLiegenschaft auf die amtliche Schätzungseröffnung abzustellen; es sei denn\nes lägen Umstände vor, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der amtlichen\nSchätzung weckten (vgl. EVG-Entscheid in AHI 3/1993, S. 129 ff.;\nCarigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, Supplement 2000, S. 97).\n\n"}