c) Durch die Wahrnehmung seiner Pflichten hätte der Beschwerdeführer den Eintritt des Schadens zu verhindern vermocht, weshalb zwischen den entsprechenden Unterlassungen und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. hiezu auch BGE 119 V 405 ff. Erw. 4). Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet.