Damit hat er seinen Betrieb teilweise auf Kosten der Ausgleichskasse geführt, was nach dem Gesagten als grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung einzustufen ist. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf an die Ausgleichskasse, sie habe eine Rückerstattung aus der Mutterschaftsversicherung an die Konkursmasse überwiesen. Dazu war sie geradezu verpflichtet.