Umso mehr hätte er der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge absolute Priorität einräumen müssen. Dies hat er offensichtlich nicht getan, geriet er damit doch immer wieder in Verzug und hat zuletzt gar nichts mehr bezahlt. Aufgrund dieser Umstände, insbesondere aber auch aufgrund der Tatsache, dass er sehr hohe Bankzinsen zu tragen hatte, konnte er seit langem nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass er seinen Betrieb noch würde retten können. Damit hat er seinen Betrieb teilweise auf Kosten der Ausgleichskasse geführt, was nach dem Gesagten als grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung einzustufen ist.