Immer wieder sei er von Gläubigern bedrängt worden. Trotzdem habe er sich immer bemüht, die Sozialversicherungsbeiträge zu überweisen, was ihm letztlich bis auf die jetzt geltend gemachte Forderung gelungen sei. Mit diesen Vorbringen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren. Er wusste von Beginn seiner Tätigkeit an um die drückende Last des Mietvertrages mit den Stockwerkeigentümern. Es musste ihm bewusst sein, dass der Apparthotelbetrieb unter diesen Voraussetzungen kaum überlebensfähig sein konnte. Umso mehr hätte er der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge absolute Priorität einräumen müssen.