b) Vorliegend war der Beschwerdeführer sowohl einziger Verwaltungsrat als auch Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Er allein trug daher die Verantwortung für die (rechtzeitige) Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jahrelang um das finanzielle Überleben der Firma gekämpft. Die Bedingungen seien jedoch untragbar gewesen. So habe er 43 % des Umsatzes als Mietzins an die Stockwerkeigentümer abliefern und hohe Bankzinsen bezahlen müssen. Immer wieder sei er von Gläubigern bedrängt worden.