Diese wird von der Ausgleichskasse bestimmt, beträgt aber höchstens ein Kalenderjahr (Art. 36 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen der Ausgleichskasse nie oder verspätet beglichen, obwohl er zu rechtzeitiger Bezahlung verpflichtet gewesen wäre. Sein Verhalten war daher widerrechtlich.