{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-82_2004-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_82_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa85c801a1713d0fc4abbc33776cc2351bb45361d62fff7920f54ef560927312f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa85c801a1713d0fc4abbc33776cc2351bb45361d62fff7920f54ef560927312f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_82", "Checksum": "f222e70614636d2d6912fa526df89fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 31.08.2004 S 2004 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:28", "Checksum": "2cf8e3d9731e5996392e25375f2d1aa7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 82\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\nb) Vorliegend war der Beschwerdeführer sowohl einziger Verwaltungsrat als\nauch Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Er allein trug daher die\nVerantwortung für die (rechtzeitige) Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe\njahrelang um das finanzielle Überleben der Firma gekämpft. Die Bedingungen\nseien jedoch untragbar gewesen. So habe er 43 % des Umsatzes als Mietzins\nan die Stockwerkeigentümer abliefern und hohe Bankzinsen bezahlen\nmüssen. Immer wieder sei er von Gläubigern bedrängt worden. Trotzdem\nhabe er sich immer bemüht, die Sozialversicherungsbeiträge zu überweisen,\nwas ihm letztlich bis auf die jetzt geltend gemachte Forderung gelungen sei.\nMit diesen Vorbringen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu\nexkulpieren. Er wusste von Beginn seiner Tätigkeit an um die drückende Last\ndes Mietvertrages mit den Stockwerkeigentümern. Es musste ihm bewusst\nsein, dass der Apparthotelbetrieb unter diesen Voraussetzungen kaum\nüberlebensfähig sein konnte. Umso mehr hätte er der Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge absolute Priorität einräumen müssen. Dies hat\ner offensichtlich nicht getan, geriet er damit doch immer wieder in Verzug und\nhat zuletzt gar nichts mehr bezahlt. Aufgrund dieser Umstände, insbesondere\naber auch aufgrund der Tatsache, dass er sehr hohe Bankzinsen zu tragen\nhatte, konnte er seit langem nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass er\nseinen Betrieb noch würde retten können. Damit hat er seinen Betrieb\nteilweise auf Kosten der Ausgleichskasse geführt, was nach dem Gesagten\nals grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung einzustufen ist. Unbehelflich\nist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf an die Ausgleichskasse, sie\nhabe eine Rückerstattung aus der Mutterschaftsversicherung an die\nKonkursmasse überwiesen. Dazu war sie geradezu verpflichtet.\n\nc) Durch die Wahrnehmung seiner Pflichten hätte der Beschwerdeführer den\nEintritt des Schadens zu verhindern vermocht, weshalb zwischen den\nentsprechenden Unterlassungen und dem der Beschwerdegegnerin\nentstandenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl.\nhiezu auch BGE 119 V 405 ff. Erw. 4). Die Beschwerde erweist sich somit in\nallen Punkten als unbegründet.\n\n5. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von\nhier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine\naussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse nicht zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 14. März 2005 abgewiesen (H 201/04).\n"}