{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-82_2004-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_82_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa85c801a1713d0fc4abbc33776cc2351bb45361d62fff7920f54ef560927312f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa85c801a1713d0fc4abbc33776cc2351bb45361d62fff7920f54ef560927312f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_82", "Checksum": "f222e70614636d2d6912fa526df89fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie\nsind durch die Arbeitgeber monatlich bzw. bei Lohnsummen unter Fr.\n200‘000.-- im Jahr, vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die\nfür die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig\nund sind innert zehn Tagen zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich\naufgrund der Abrechnung am Ende der Abrechnungsperiode, dass zu wenig\nBeiträge bezahlt wurden, ist die Differenz alsdann nachzuzahlen (Art. 36 Abs.\n4 AHVV). Der Arbeitgeber hat zudem mit der Ausgleichskasse periodisch\nabzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen\nKonten zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG). Er hat die Angaben innert eines\nMonats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern. Diese wird von der\nAusgleichskasse bestimmt, beträgt aber höchstens ein Kalenderjahr (Art. 36\nAHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die\nEintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine\ngeordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143\nAbs. 2 AHVV).\n\nc) Vorliegend hat der Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen der\nAusgleichskasse nie oder verspätet beglichen, obwohl er zu rechtzeitiger\nBezahlung verpflichtet gewesen wäre. Sein Verhalten war daher\nwiderrechtlich.\n\n4. a) Der Arbeitgeber muss den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig\nverursacht haben. Die Absicht ist in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2\nStGB beim Handeln mit Wissen und Willen gegeben. Grobfahrlässig handelt,\nwer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher\nLage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.\nDabei ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen entsprechend\nder Sorgfaltspflicht, die in kaufmännischen Belangen jener\nArbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise\nerwartet werden kann (ZAK 1988, S. 599, Erw. 5a). Die Ausgleichskasse,\nwelche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften\nentstandenen Schaden erlitten hat, darf aufgrund gefestigter Praxis davon\nausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die\nRechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers\nbestehen (BGE 108 V 200 f. Erw. 1; VGU S 99 11, S. 7 und S 99 45, S. 8).\nNach der Rechtsprechung ist als Rechtfertigungsgrund insbesondere die\nSituation denkbar, dass der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der\nBeiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann, etwa bei\nbesonderen Liquiditätsengpässen. Damit ein Arbeitgeber später für ein\nsolches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss\nallerdings erst feststehen, dass er im Zeitpunkt, in welchem er diese\nEntscheidung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte,\nseine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (ZAK 1992,\nS. 248, Erw. 4b). Fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügen für sich\nallein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, ansonsten die\nHaftungsvorschrift von Art. 52 AHVG weitgehend ihres Inhaltes entleert würde\n(ZAK 1985, S. 621 f., Erw. 4). Wenn ein Organ ins Recht gefasst wird, ist\nzusätzlich zu prüfen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung\ndiesem im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der\nGesellschaft zuzurechnen ist (ZAK 1985, S. 620, Erw. 3b). Ist der Arbeitgeber\neine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Das Verschulden ist indessen nach den\nVerhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. So ist dem\nVerwaltungsratspräsidenten als einzigem ausführenden Organ ein höheres\nMass an Sorgfalt zu verlangen, als von einem Verwaltungsratsmitglied eines\nGrossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE\n108 V 203 f. Erw. 3b).\n\n"}