{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-82_2004-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_82_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa85c801a1713d0fc4abbc33776cc2351bb45361d62fff7920f54ef560927312f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa85c801a1713d0fc4abbc33776cc2351bb45361d62fff7920f54ef560927312f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_82", "Checksum": "f222e70614636d2d6912fa526df89fce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 S 2004 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Das\nPersonal dieser Firma war vom 1. Januar 1985 bis zum 25. November 2002\nder Ausgleichskasse … angeschlossen. Am 25. November 2002 wurde der\nKonkurs über die Hotel … AG eröffnet. Da die Ausgleichskasse dabei Verluste\nfür nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge erlitt, erliess sie am 1. April\n2004 gegenüber … eine Schadenersatzverfügung über Fr. 30'329.40 für das\nJahr 2002. Die von … dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid\nvom 6. Mai 2004 ab.\n\n2. Dagegen erhob … unter Berücksichtigung der Abholfrist rechtzeitig am 14.\nJuni 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die Schadenersatzverfügung\naufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe jahrelang um das\nfinanzielle Überleben der Firma gekämpft. Die Bedingungen der Mietverträge\nmit den Stockwerkeigentümern und die Bankzinsen seien untragbar gewesen.\nEr habe den Sozialversicherungsbeiträgen immer höchste Priorität geschenkt\nund bis zum Konkurs auch nahezu alle Rechnungen der Ausgleichskasse\nbezahlt. Zudem habe die Ausgleichskasse eine Rückzahlung direkt auf ein\nFirmenkonto geleistet, anstatt auf ein neutrales Konto.\n\n3. Die Ausgleichskasse … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung\nder Beschwerde. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die\ngleichen Argumente wie im angefochtenen Entscheid.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige\nMissachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er gemäss Art. 52 AHVG\ndiesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Tatbestandsmerkmale sind somit\nSchaden, adäquater Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und\nVerschulden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haften subsidiär\ndie für sie handelnden Organe. Als solche gelten die natürlichen Personen,\nwelche die juristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe) sowie\nPersonen, welche Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die\neigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der\nGesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe; BGE 114 V 78;\nZAK 1989 S. 162). Bei der Aktiengesellschaft kommen zum Beispiel als\nformelle Organe etwa der Verwaltungsrat bzw. ein einzelnes Mitglied davon\nin Frage (BGE 112 V 2). Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet,\ndass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor\nseine Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des\nArbeitgebers können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die\njuristische Person weiter besteht (BGE 113 V 256). Vorliegend war die\nArbeitgeberin konkursit und der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat\nund Geschäftsführer, weshalb er grundsätzlich als Organ haftet.\n\n2. Ein Schaden entsteht, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich\ngeschuldeter Betrag entgeht. Dazu gehören die vom Arbeitgeber\ngeschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (inklusive die von der\nAHV-Ausgleichskasse zu beziehenden ALV- und FAK-Beiträge; vgl. hiezu\nBGE 113 V 186 ff.; VGU S 00 1, S. 12), die Verwaltungskostenbeiträge, die\nVerzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die\nBetreibungskosten (BGE 121 III 384 Erw. 3). Der Schaden ist eingetreten,\nsobald der geschuldete Betrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nnicht mehr erhoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die\nBeitragsforderung infolge Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG\nuntergegangen ist bzw. der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (BGE 121 III 388\nErw. 3a). Der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden wird vom\nBeschwerdeführer weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten.\n\n3. a) Unter „Missachtung von Vorschriften“ im Sinne von Art. 52 AHVG sind\nzunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu\nverstehen, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der\nBeiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug\nder Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie\ndie Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engeren\nSinne). Nach der Rechtsprechung gehört dazu aber auch die nach den\nobjektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht,\ndafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (Vorschriften im\nweiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 S. 580 ff. E. 5). Wird letztere Pflicht verletzt,\nliegt selbst dann Widerrechtlichkeit vor, wenn keine AHV-Vorschriften verletzt\nsind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer\nnoch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von\nzwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht.\n\n"}