b) Vorliegend wurde mit 28 Tagen eine Einstelldauer im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens angenommen. Der Versicherte hat wiederholt und über längere Dauer Weisungen seines Arbeitgebers missachtet und sich trotz Verwarnungen uneinsichtig gezeigt. Damit hat er seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, weshalb unter Würdigung der Umstände die Einstelldauer von 28 Tagen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich damit also auch hinsichtlich der Einstellungsdauer als unbegründet und ist abzuweisen.