Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorgebrachten Gründe des Arbeitgebers der Wahrheit entsprechen, dies umso mehr, als sie nicht lediglich von einer Person vorgebracht und dokumentiert wurden. Indem der Versicherte die Weisungen seines Arbeitgebers wiederholt missachtet hat, hat er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (vgl. Chopard, a.a.O., S. 108 ff.). Wenn aber der Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt, so gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gemäss Art. 44 Abs. 1 AVIV bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG.