Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 1993, S. 99). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des vorliegenden Arbeitszeugnisses objektiv nicht richtig ist oder zumindest als nicht vollständig zu bezeichnen ist, da offenbar Tatsachen und Bewertungen, die für die Gesamtbeurteilung wesentlich wären, nicht erwähnt werden. Damit ist die Aussagekraft dieses Zeugnisses für die vorliegend zu beantwortende Frage als gering einzustufen.