Darauf deutet auch das Schreiben des Anwaltes des Versicherten vom 3. Dezember hin, in welchem er mitteilt, dass die Leistungen seines Klienten im Arbeitszeugnis mit „stets zufrieden“ statt lediglich mit „zufrieden“ zu umschreiben seien. Ein Zeugnis hat zwar grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, hat also wohlwollend zu sein, doch findet das Wohlwollen seine Grenze an der Wahrheitspflicht (vgl. Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1992, N 3 zu Art. 330a; Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 1993, S. 99).