Der Inhalt des Arbeitszeugnisses steht im Widerspruch zu den restlichen Aussagen des Arbeitgebers und zu den dokumentierten Vorfällen. Der Schluss liegt nahe, dass es sich dabei um ein reines Gefälligkeitszeugnis handelt. Darauf deutet auch das Schreiben des Anwaltes des Versicherten vom 3. Dezember hin, in welchem er mitteilt, dass die Leistungen seines Klienten im Arbeitszeugnis mit „stets zufrieden“ statt lediglich mit „zufrieden“ zu umschreiben seien.