c) Zunächst ist auf das Arbeitszeugnis vom 21. November 2003 einzugehen, in welchem steht, dass man mit den Leistungen des Versicherten stets zufrieden gewesen sei und er sich gegenüber Patienten und Mitarbeitenden freundlich und korrekt verhalten habe. Der Versicherte beruft sich denn auch in seiner Beschwerde auf dieses Zeugnis. Es ergebe sich daraus, dass er seine Arbeit gut gemacht habe und eine Kündigung deshalb nicht gerechtfertigt gewesen wäre und daher auch die Einstellung zu überprüfen sei. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses steht im Widerspruch zu den restlichen Aussagen des Arbeitgebers und zu den dokumentierten Vorfällen.