Auch wenn schliesslich auf eine fristlose Kündigung verzichtet wurde, ist zu prüfen, ob der Versicherte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst verschuldet hat und wie die geschilderten Vorkommnisse zu bewerten sind. Das Verschulden des Versicherten muss klar nachweisbar sein und es darf dabei nicht nur auf die Aussage des Arbeitgebers abgestellt werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30).