Zunächst ist festzustellen, dass der Arbeitgeber mit dem Verzicht auf die fristlose Kündigung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von seinen Vorwürfen Abstand genommen hat, sondern sich lediglich bereit erklärt hat, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Auch wenn schliesslich auf eine fristlose Kündigung verzichtet wurde, ist zu prüfen, ob der Versicherte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst verschuldet hat und wie die geschilderten Vorkommnisse zu bewerten sind.