3. a) Dem Versicherten wurde anfänglich die fristlose Kündigung in Aussicht gestellt, in der Folge haben sich die Parteien dann auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. Zunächst ist festzustellen, dass der Arbeitgeber mit dem Verzicht auf die fristlose Kündigung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von seinen Vorwürfen Abstand genommen hat, sondern sich lediglich bereit erklärt hat, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.