b) In ihrer Vernehmlassung beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2004. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.