4. a) Dagegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Überprüfung der Einstelldauer. Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Er habe seine Arbeit gut ausgeführt, dies stehe auch im Arbeitszeugnis. Die Anschuldigungen würden nur auf Aussagen von Drittpersonen und auf Missverständnissen beruhen.