Der Arbeitgeber habe im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Grund, die Vorkommnisse unrichtig darzustellen, da ihm daraus keine Vorteile erwachsen würden. Dass er die Arbeitszeiten nicht eingehalten habe, gebe er indirekt selber zu, indem er zur Rechtfertigung vorbringe, verpasste Pausen kompensiert zu haben. Dies habe er eigenmächtig getan, obwohl er mehrmals zur Einhaltung der Zeiten ermahnt worden sei. Seine Begründungen für die restlichen Vorfälle seien ebenfalls wenig glaubhaft. Damit sei die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet und die Arbeitslosenkasse zu einer Einstellung verpflichtet.