Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Angaben des Arbeitgebers den Tatsachen entsprächen. Dieser habe entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zugestanden, dass die Vorwürfe nicht wahr seien, sondern habe mit dem Aufhebungsvertrag lediglich die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten. Wenn sich der Versicherte stets pflichtgemäss verhalten hätte, wäre kaum mit sofortiger Wirkung auf seine Arbeitskraft verzichtet worden. Der Arbeitgeber habe im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Grund, die Vorkommnisse unrichtig darzustellen, da ihm daraus keine Vorteile erwachsen würden.