3. a) Dagegen erhob der Versicherte Einsprache mit der Begründung, dass er keine Schuld trage. Die Vorwürfe gegen ihn würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sein Anwalt und sein Arbeitgeber seien zum Schluss gekommen, dass die fristlose Kündigung nicht korrekt gewesen sei. Er befinde sich in einer finanziellen Notlage. b) Mit Entscheid vom 20. April 2004 wurde die Einsprache von der Arbeitslosenkasse abgewiesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Angaben des Arbeitgebers den Tatsachen entsprächen.